Aktuell: Urteil des Amtsgerichts HH-Barmbek vom 07.02.2012 (Oligodontie) ist rechtskräftig

Die beklagte Versicherung hatte zunächst gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az. 814 C 78/11) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Allerdings hatte diese nach Ansicht des zuständigen Landgerichts Hamburg keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Im Beschluss vom 21.06.2012 führt das LG Hamburg aus:

“Das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagte zur Kostentragung bezüglich der im Heil- und Kostenplan vom 22.10.2010 aufgeführten Leistungen verurteilt.

Die Beklagte kann der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsleistungen nicht mit der Begründung entgegentreten, der Versicherungsfall sei bezüglich der streitgegenständlichen Behandlung bereits vor Abschluss der Versicherung eingetreten. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich dies nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung unstreitig an einer sogen. Oligodontie litt. Dies führt nicht dazu, dass bereits ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Denn eine Heilbehandlung bzgl. des hier gegenständlichen Zahns war vor Abschluss des Versicherungsvertrages (…) unstreitig noch nicht erforderlich. Diese wurde vielmehr erst dann erforderlich, als der betroffene Milchzahn beschädigt und zu ersetzen war (…).
(…)
Der Umstand, dass für die Antragstellerin grundsätzlich im Jahr 2008 bereits absehbar war, dass später eine Behandlungsbedürftigkeit eintreten würde, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines Versicherungsfalls bereits bei Vertragsschluss.”

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