Kosten

Die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) richten sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren ist grundsätzlich abhängig vom erteilten Auftrag, der Anzahl der Auftraggeber und vom Gegenstandswert. Hinzu kommen u.U. Reisekosten für die Wahrnehmung auswärtiger Termine.

Im Bedarfsfalle können wir Ihnen gerne die voraussichtlich entstehenden Kosten und das Prozesskostenrisiko berechnen.

Grundsätzlich hat der Mandant die Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen. Hiervon gelten aber Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mandant die Erstattung der Gebühren verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Gegner bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Leistung in Verzug befand. Auch im Falle eines gerichtlichen Obsiegens muss der Gegner grundsätzlich die Kosten erstatten; dies gilt nicht für Prozesse vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz.

Bei eigener Kostentragungspflicht kann u.U. auch eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Deckungszusage. Das Einholen der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung können wir gerne für Sie übernehmen. Etwaige Besonderheiten bzgl. einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung werden individuell besprochen.

Sofern Sie über kein oder nur sehr geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt gegebenenfalls die Staatskasse die entstandenen Kosten. Das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Hinweisen zur Prozesskostenhilfe finden sie hier.

In vielen Fällen bietet es sich an, eine Honorarvereinbarung, entweder pauschal oder nach Zeitaufwand, zu treffen. Die Höhe etwaiger Stundensätze richtet sich grundsätzlich nach der Schwierigkeit der Tätigkeit.

Sollten Sie noch ergänzende Fragen haben, sprechen Sie uns gerne persönlich an oder nehmen Kontakt zu uns auf.

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