Herausgabe von Patientenakten an Versicherung

Anwendungsfälle und Grenzen der Herausgabe von Behandlungsunterlagen

1. Schweigepflicht und die Entbindung
Maßgeblich für die Erteilung von Auskünften ist selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht. Ohne Befreiung von derselben ist jede Auskunftserteilung an Dritte, gleich welchen Umfangs, strafrechtlich sanktioniert.

Doch auch bei einer scheinbaren Entbindung von der Schweigepflicht kann die Erteilung von Auskünften rechtswidrig sein, insbesondere dann, wenn die Entbindung unwirksam ist. Da derartige Auskünfte in aller Regel eine Übermittlung sog. besonderer persönlicher Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellt, muss sich eine Entbindungserklärung immer ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 4a Abs. 3 BDSG), so dass erkennbar ist, welche Daten aufgrund der Einwilligung des Patienten übermittelt werden dürfen.

Häufig soll nach dem Ansinnen der Versicherung aber der Behandler ganz pauschal von der Schweigepflicht entbunden werden. Da mittels solcher Pauschalität die Anforderungen des BDSG aber niemals erfüllt werden können, kann vor der Erteilung von Auskünften aufgrund einer pauschalen Entbindungserklärung nur gewarnt werden.

2. Umfang der Auskünfte
Hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsrechts, ist zu differenzieren, ob es sich um einen Regress-Fall nach einem (behaupteten) Behandlungsfehler oder um einen Fall handelt, der sich einzig im Krankenversicherungsrecht abspielt.

Während im Falle des Regresses die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen haben kann, da die Ansprüche, soweit sie geleistet hat, gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind, verhält es sich in den übrigen Fallgestaltungen grundlegend anders, insbesondere in solchen, in denen die Versicherung lediglich die gestellten Rechnungen im Hinblick auf die Höhe als auch auf die Notwendigkeit der Leistungen überprüfen will. In solchen Fällen ist die Herausgabe der Patientenakte an die Versicherung unzulässig.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nur der Patient einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder die Zurverfügungstellung kostenpflichtiger Kopien hat. Der Versicherung steht ein solches Recht nicht zu und lässt sich weder mit einem Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Berufsordnung für Zahnärzte (§ 12 Abs. 4 MBO der BZÄK) rechtfertigen. Auch kann die Versicherung nicht vom Patienten die Überlassung der vom Patienten erlangten Patientenakte verlangen.

Die Versicherung hat, sowohl nach dem Wortlaut ihrer eigenen Bedingungen, aber auch nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 4.9.1990), lediglich einen Anspruch auf Auskunft. Eine solche Auskunft beinhaltet aber nur die Beantwortung von konkreten Fragen, keinesfalls aber die Übermittlung der Patientenakte. Ein solches Begehren geht weit über das bestehende Auskunftsrecht hinaus.

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