Das Arzthaftungsrecht umfasst die zivilrechtliche Haftung von Ärzten und anderen Leistungserbringern für Behandlungsfehler. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist stets sorgfältig zu prüfen bzw. durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Aufgrund der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages ist allerdings nicht immer dann bereits von einem Behandlungsfehler auszugehen, weil sich der Erfolg der Behandlung nicht eingestellt hat.
-
Henning Doth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für VersicherungsrechtWINTERSTEIN Rechtsanwälte
Rathausplatz 25
22926 AhrensburgTelefon: (04102) 5160-0
Telefax: (04102) 5160-19info@arztrecht24.com