Teilkaskoversicherung: wenn der Autoschlüssel am Arbeitsplatz gestohlen wird

Versicherungsnehmer sollten ihren Autoschlüssel bei der Arbeit immer sorgsam verstauen. Wird dieser nämlich gestohlen, weil er offen herumliegt, kann sich der Kaskoversicherer auf grobe Fahrlässigkeit berufen, wenn das Auto anschließend mit diesem Schlüssel gestohlen wird. Dies ergibt sich aus zwei Beschlüssen des OLG Koblenz vom 14.05.2012 und 09.07.2012 (Az. 10 U 1292/11).

Eine Pflegekraft in einem Seniorenheim hatte ihre Fahrzeugschlüssel mit weiteren Gegenständen in einen Einkaufskorb gelegt, den sie während ihrer Nachtschicht in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum aufbewahrte, obwohl ihr ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung gestanden hätten. Der Schlüssel wurde entwendet und sodann das Auto mit dem Schlüssel gestohlen.

Der in Anspruch genommene Teilkaskoversicherer berief sich auf grobe Fahrlässigkeit und regulierte nur die Hälfte des Schadens.

Nach dem Wegfall des sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ kann der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).

Die Versicherungsnehmerin war der Ansicht, nicht grob fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig gehandelt zu haben, da der Diebstahl des Schlüssels außerhalb der Besuchszeiten stattgefunden haben müsse, so dass sie sich darauf verlassen durfte, dass sich um diese Zeit kein Fremder mehr im Haus befinde.

Dies überzeugte das Gericht nicht. Es war der Ansicht, dass es in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von „Besuchszeiten“ in dem Heim aufzuhalten. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso könnten die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen sei, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stelle es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere hier, weil die Versicherungsnehmerin sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen.

Eine Kürzung der Versicherungsleistung auf 50 % ist nach Ansicht des OLG Koblenz nach den Gesamtumständen hier gerechtfertigt. Denn die Versicherungsnehmerin hat den Diebstahl ihres Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt.

Quelle: OLG Koblenz, Beschlüsse vom 14.05.2012 und 09.07.2012 (Az. 10 U 1292/11)

This entry was posted in Veröffentlichungen. Bookmark the permalink.

Comments are closed.